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   OLG Köln, 01.09.2016 - I-15 U 179/15   

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OLG Köln, 01.09.2016 - I-15 U 179/15 (https://dejure.org/2016,45299)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.09.2016 - I-15 U 179/15 (https://dejure.org/2016,45299)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. September 2016 - I-15 U 179/15 (https://dejure.org/2016,45299)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche der bei einem Motorradunfall schwer verletzten Ehefrau gegen die Haftpflichtversicherung des Ehemanns

  • ra.de
  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 115 Abs. 1; SGB X § 116; BGB § 843 Abs. 4
    Keine Beschränkung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer eines Angehörigen bei Beteiligung eines Zweitschädigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche der bei einem Motorradunfall schwer verletzten Ehefrau gegen die Haftpflichtversicherung des Ehemanns

  • rechtsportal.de

    Ansprüche der bei einem Motorradunfall schwer verletzten Ehefrau gegen die Haftpflichtversicherung des Ehemanns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2017, 927
  • VersR 2017, 969
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.11.2000 - VI ZR 352/99

    Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
    Die Klägerin habe ihre Anspruchsberechtigung auch nicht durch einen Leistungsbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung verloren (Erwerbsunfähigkeitsrente), da der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108 ff., VersR 2001, 215) am Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X scheitere, das nicht nur im Fall fahrlässigen Handelns, sondern erst Recht im vorliegenden Fall der Gefährdungshaftung eingreife.

    Frühere, evtl. anders lautende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wie etwa die von Klägerseite angeführte Entscheidung vom 28.11.2000 (VI ZR 352/99, a.a.O.) seien damit überholt; zudem sei diese Entscheidung im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig, da sie einen Fall ohne Zweitschädiger und keinen Erwerbsausfallschaden, sondern den Sonderfall Pflegegeld betroffen habe.

    Das gilt - wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.11.2000 (VI ZR 352/99, a.a.O.) entschieden hat - auch für den Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung ihres Ehemannes, der als akzessorisches Recht in seinem Bestand und seiner Wirkung von dem Haftpflichtanspruch abhängig ist.

    Insoweit ist angesichts der bislang unverändert gebliebenen Regelung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGBX vielmehr weiterhin davon auszugehen, dass eine solche Übertragung - wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28.11.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat - angesichts der klaren Aussage dieser Norm eine nicht mehr zulässige Rechtsfortbildung darstellen würde und eine entsprechende Anpassung dieser Rechtslage Aufgabe des Gesetzgebers wäre.

    Dem steht entgegen, dass der Gesetzgeber bislang von einer entsprechenden Anpassung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X abgesehen hat, obwohl ihm ausweislich der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 86 Abs. 3 VVG die Relevanz der Änderung von einem Übergangs- in einen Regressausschluss durchaus bewusst war, auch die Regelungen in § 76 Satz 3 BBG und § 6 Abs. 3 EntgFG lediglich einen Regressausschluss vorsehen und der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 28.11.2000 (a.a.O.) deutlich gemacht hatte, dass er für eine Änderung des § 116 Abs. 6 SGB X eine Tätigkeit des Gesetzgebers für erforderlich erachte.

    Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X gilt nur gegenüber dem Sozialversicherungsträger und gerade nicht im Verhältnis zur Klägerin, der es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (a.a.O.) vielmehr unbenommen ist, den familienangehörigen Schädiger und seine Haftpflichtversicherung auch bei einem Rentenbezug voll in Anspruch zu nehmen.

    Auch dann ist es nach Auffassung des Senats in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (a.a.O.) und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Familienprivilegs jedenfalls nicht gerechtfertigt, diese Konstellation eines "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" zu Lasten der Klägerin im Wege der ihres Anspruchs (auch) gegen ihren Ehemann und die Beklagte aufzulösen.

    (1) Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin damit de facto wirtschaftlich "bereichert" wird, da sie sowohl die Rentenleistungen des Sozialversicherungsträgers erhält als auch ihren Ehemann und die Beklagte auf Erstattung ihres (kongruenten) Verdienstausfall-/Rentenschadens in Anspruch nehmen kann, steht dem nach der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (a.a.O.) nicht entgegen.

    Insoweit wird wiederum auf Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 28.11.2000 (a.a.O.) unter Ziffer 3. verwiesen.

  • LG Köln, 07.10.2015 - 2 O 277/14
    Auszug aus OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
    Auf die Berufungen der Beklagten -und der Streithelferin wird das am 07.10.2015 verkündete Teilgrund- und Teilurteil des Landgerichts Köln (2 O 277/14) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Das Landgericht hat mit Teilgrund- und Teilurteil vom 07.10.2015 (2 O 277/14) festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in den Jahren 2010 bis 2013 infolge des Unfallereignisses vom 26.10.2010 und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten dem Grunde nach gerechtfertigt ist und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses zu ersetzen.

    Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 07.10.2015 verkündeten Teilgrund- und Teilurteils des Landgerichts Köln (2 O 277/14) abzuweisen.

  • BGH, 26.11.1953 - III ZR 26/52

    Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des

    Auszug aus OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
    Zutreffend ist, dass der Anspruch der Klägerin, soweit er gemäß §§ 11, 13 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 843 Abs. 2 bis 4 BGB analog auf Zahlung einer Geldrente wegen ihres Erwerbsausfallschadens gerichtet ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Dauer ihrer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit zu beschränken ist, wobei bei nicht selbständig Tätigen grundsätzlich von einem Ende der Erwerbstätigkeit mit Erreichen des gesetzlichen Ruhestands auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1953 - III ZR 26/52, BGHZ 11, 181, juris Tz. 8; Urt. v. 27.06.1995 - VI ZR 165/94, NJW-RR 1995, 1272, juris Tz.6; Urt. v. 26.09.1995 - VI ZR 245/94, NJW 1995, 3313, juris Tz. 5; Urt. v. 09.11.2010 - VI ZR 300/08, NJW 2011, 1146, juris Tz. 14; Urt. v. 27.01.2004 - VI 342/02, VersR 2004, 653, juris Tz. 5).

    Sie kann zwar aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, dann aber muss zumindest in den Urteilsgründen ein entsprechender Vorbehalt erfolgen, damit der Umfang der Rechtskraft des Grundurteils klar erkennbar ist (so schon BGH, Urt. v. 26.11.1953, a.a.O.; Palandt/Sprau, BGB 75. Aufl. 2016 § 843 Rdn. 10).

  • BGH, 14.07.1970 - VI ZR 179/68

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Zweitschädiger

    Auszug aus OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
    Dem steht nach Auffassung des Senats die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.1970 (VI ZR 179/68, NJW 1970, 1844 ff.) nicht entgegen.

    Diese Konstellation wird in der Mehrzahl der Störungsfälle - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Freistellungsregelung - dahingehend gelöst, dass sich der Ersatzanspruch des Geschädigten/Anspruchsinhabers gegen den nicht privilegierten Schädiger um den Haftungsanteil des freigestellten Mitschädigers reduziert, um auf diesem Weg eine Inanspruchnahme des Haftungsprivilegierten im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs - und damit ein Unterlaufen seiner Haftungsfreistellung - zu vermeiden; zudem wird damit - wie in der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.1970 (VI ZR 179/68, a.a.O.) - dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Zweitschädiger (meist) außerhalb des Schutzzwecks der jeweiligen Haftungsprivilegierung steht, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Haftungsprivilegierung zu seinen Lasten ausschlagen zu lassen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. 2016 vor § 249 Rdn. 125; § 426 Rdn. 18, 23).

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 274/12

    Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger: Familienprivileg für Partner

    Auszug aus OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
    Da § 86 VVG und § 116 SGB X nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 05.02.2013 - VI ZR 274/12 - VersR 2013, 520) einen gemeinsamen Sinncharakter hätten, müsse dieser Wechsel auch im Sozialversicherungsrecht nachvollzogen werden.

    Zutreffend ist auch, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 05.02.2013 (VI ZR 274/12, VersR 2013, 520) ausgeführt hat, dass bei einem Anspruchsübergang nach § 86 Abs. Abs. 1, 3 VVG und nach § 116 Abs. 1, Abs. 6 SGB X eine vergleichbare Interessenlage besteht, weil bei beiden Vorschriften zum einen durch den Anspruchsübergang bewirkt werden soll, dass der Versicherungsträger Rückgriff nehmen könne, der Schädiger nicht durch die Versicherungsleistungen unangemessen entlastet und eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werde, zum anderen aber hiervon bei Familienangehörigen eine Ausnahme bestehe, weil die Störung des Familienfriedens durch Streitigkeiten über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen und der Rückgriff des Versicherers bei dem Haftpflichtigen (und damit mittelbar auch bei dem mit ihm meist wirtschaftlich zusammenlebenden Geschädigten) in Widerspruch zu der wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Geschädigten vermieden werden solle (vgl. BGH a.a.O.).

  • BGH, 09.11.2010 - VI ZR 300/08

    Schadenersatz bei Körperverletzung: Tatrichterliche Schätzung des Erwerbsschadens

    Auszug aus OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
    Zutreffend ist, dass der Anspruch der Klägerin, soweit er gemäß §§ 11, 13 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 843 Abs. 2 bis 4 BGB analog auf Zahlung einer Geldrente wegen ihres Erwerbsausfallschadens gerichtet ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Dauer ihrer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit zu beschränken ist, wobei bei nicht selbständig Tätigen grundsätzlich von einem Ende der Erwerbstätigkeit mit Erreichen des gesetzlichen Ruhestands auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1953 - III ZR 26/52, BGHZ 11, 181, juris Tz. 8; Urt. v. 27.06.1995 - VI ZR 165/94, NJW-RR 1995, 1272, juris Tz.6; Urt. v. 26.09.1995 - VI ZR 245/94, NJW 1995, 3313, juris Tz. 5; Urt. v. 09.11.2010 - VI ZR 300/08, NJW 2011, 1146, juris Tz. 14; Urt. v. 27.01.2004 - VI 342/02, VersR 2004, 653, juris Tz. 5).
  • BGH, 27.01.2004 - VI ZR 342/02

    Zeitliche Begrenzung einer Geldrente wegen Tötung eines Menschen

    Auszug aus OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
    Zutreffend ist, dass der Anspruch der Klägerin, soweit er gemäß §§ 11, 13 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 843 Abs. 2 bis 4 BGB analog auf Zahlung einer Geldrente wegen ihres Erwerbsausfallschadens gerichtet ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Dauer ihrer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit zu beschränken ist, wobei bei nicht selbständig Tätigen grundsätzlich von einem Ende der Erwerbstätigkeit mit Erreichen des gesetzlichen Ruhestands auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1953 - III ZR 26/52, BGHZ 11, 181, juris Tz. 8; Urt. v. 27.06.1995 - VI ZR 165/94, NJW-RR 1995, 1272, juris Tz.6; Urt. v. 26.09.1995 - VI ZR 245/94, NJW 1995, 3313, juris Tz. 5; Urt. v. 09.11.2010 - VI ZR 300/08, NJW 2011, 1146, juris Tz. 14; Urt. v. 27.01.2004 - VI 342/02, VersR 2004, 653, juris Tz. 5).
  • BGH, 26.09.1995 - VI ZR 245/94

    Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz von Erwerbsschäden

    Auszug aus OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
    Zutreffend ist, dass der Anspruch der Klägerin, soweit er gemäß §§ 11, 13 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 843 Abs. 2 bis 4 BGB analog auf Zahlung einer Geldrente wegen ihres Erwerbsausfallschadens gerichtet ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Dauer ihrer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit zu beschränken ist, wobei bei nicht selbständig Tätigen grundsätzlich von einem Ende der Erwerbstätigkeit mit Erreichen des gesetzlichen Ruhestands auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1953 - III ZR 26/52, BGHZ 11, 181, juris Tz. 8; Urt. v. 27.06.1995 - VI ZR 165/94, NJW-RR 1995, 1272, juris Tz.6; Urt. v. 26.09.1995 - VI ZR 245/94, NJW 1995, 3313, juris Tz. 5; Urt. v. 09.11.2010 - VI ZR 300/08, NJW 2011, 1146, juris Tz. 14; Urt. v. 27.01.2004 - VI 342/02, VersR 2004, 653, juris Tz. 5).
  • BGH, 27.06.1995 - VI ZR 165/94

    Altersmäßige Begrenzung der Verdienstausfallrente bei Selbständigen

    Auszug aus OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
    Zutreffend ist, dass der Anspruch der Klägerin, soweit er gemäß §§ 11, 13 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 843 Abs. 2 bis 4 BGB analog auf Zahlung einer Geldrente wegen ihres Erwerbsausfallschadens gerichtet ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Dauer ihrer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit zu beschränken ist, wobei bei nicht selbständig Tätigen grundsätzlich von einem Ende der Erwerbstätigkeit mit Erreichen des gesetzlichen Ruhestands auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1953 - III ZR 26/52, BGHZ 11, 181, juris Tz. 8; Urt. v. 27.06.1995 - VI ZR 165/94, NJW-RR 1995, 1272, juris Tz.6; Urt. v. 26.09.1995 - VI ZR 245/94, NJW 1995, 3313, juris Tz. 5; Urt. v. 09.11.2010 - VI ZR 300/08, NJW 2011, 1146, juris Tz. 14; Urt. v. 27.01.2004 - VI 342/02, VersR 2004, 653, juris Tz. 5).
  • OLG Celle, 16.05.2007 - 14 U 56/06

    Echte Begrenzung der vom Schädiger geschuldeten Leistung im Rahmen der

    Auszug aus OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
    Die betragsmäßige Beschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG ist - jedenfalls dann, wenn sie wie hier in Anbetracht der in Rede stehenden schweren Verletzung der Klägerin und ihrer daraus resultierenden Ansprüche ernsthaft in Betracht kommt - im Falle einer entsprechenden Verurteilung mit auszusprechen (vgl. Hentschel a.a.O. § 12 Rdn. 3; OLG Celle, Urt. v. 16.05.2007 - 14 U 56/06, OLGR Celle 2007, 505).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2001 - 7 U 87/97

    Werkvertragsrecht - Umfang und Beschränkung des Schadensersatzes

  • OLG Hamburg, 28.04.1992 - 7 U 59/91

    Eheschluß der Unfallbeteiligten; Versicherungsfall; Ausschluß des Rückgriffes;

  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 5/95

    Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer

  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in VersR 2017, 969 veröffentlicht ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls aus § 7 Abs. 1, §§ 11, 12 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Motorrads auch insoweit, als sie von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Schadensereignisses kongruente Sozialleistungen beanspruchen kann.
  • OLG Hamm, 02.11.2020 - 6 U 132/19

    Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls; Wirkungen eines

    Er dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig, er ist ein akzessorisches Recht (BGH, Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16 -, BGHZ 216, 149, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 28.11.2000 - VI ZR 352/99 - BGHZ 146, 108 - VersR 2001, 215 - juris Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 20.05.2020 - 5 U 137/19 -, BeckRS 2020, 10371 Rn. 24; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - I-15 U 179/15 - juris Rn. 37).

    Eine Änderung dieser Rechtslage wäre Sache des Gesetzgebers (BGH, Urteil vom 17.10.2017 - a.a.O., juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 28.11.2000, a.a.O., juris Rn. 10 f.; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - I-15 U 179/15 - juris Rn. 37).

    Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die gerade im Hinblick auf eine besondere Situation des Geschädigten erbracht werden, in die er durch das schädigende Ereignis geraten ist, sollen nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten zugutekommen, und zwar unabhängig davon, ob diesen Leistungen eigene Beiträge des Geschädigten zugrunde liegen oder nicht (BGH, Urteil vom 17.10.2017, a.a.O., juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 28.11.2000, a.a.O., juris Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 20.05.2020 - 5 U 137/19 -, BeckRS 2020, 10371 Rn. 25; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - I-15 U 179/15 - juris Rn. 52).

    Sie ist als eine Konsequenz des Angehörigenprivilegs, das sich seinerseits als spezielle Ausprägung der in Art. 6 Abs. 1 GG getroffenen objektiven Wertentscheidung darstellt, gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28.11.2000 - VI ZR 352/99 - BGHZ 146, 108 - VersR 2001, 215 - juris Rn. 15; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - I-15 U 179/15 - juris Rn. 52).

  • OLG Celle, 27.02.2018 - 14 U 114/17

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger;

    Im Zusammenhang mit dieser Frage hat das OLG Köln ausgeführt (VersR 2017, 969 ff.), die verletzte Ehefrau verliere durch Leistungen des Rentenversicherungsträgers nicht ihre Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer ihres Ehemannes.
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